Satzung 2017
Heimatverein Giesenkirchen-Schelsen-Meerkamp 1905 e.V.

Abschnitt I.: Allgemeines

§ 1 Name, Bereich, Sitz

  1. Der im Jahre 1905 gegründete und am 06.06.1978 unter dem Namen "Heimat- und Verkehrsverein Giesenkirchen - Schelsen" in das Vereinsregister des AG Mönchengladbach unter VR 1220 eingetragene Verein führt seit 2003 den Namen
    Heimatverein Giesenkirchen - Schelsen - Meerkamp 1905 e.V. .
  2. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
  3. Der Verein umfasst die Ortsteile Giesenkirchen, Schelsen, Meerkamp und die dazugehörigen Hohnschaften. Dazu gehören die alten und neuen Siedlungen Ahren, Ahrener Feld, Bahner, Baueshütte, Biesel, Blaffert, Dycker Schelsen, Eiger, Högden, Horster- Schelsen, Hütz, Leppershütte, Puffkohlen, Puttschen, Ruckes, Schrödt, Stadt, Stähn, Tackhütte, Taubenhütte und Trimpelshütte.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch, weltanschaulich und konfessionell  neutral.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, die Erhaltung und Pflege der Geschichte und des Brauchtums, insbesondere auch der heimatlichen Mundart, die Förderung des Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutzes, die Erhaltung und Verschönerung der heimatlichen Landschaft und des Ortsbildes. Der Verein engagiert sich für die Belange der Bürgerinnen und Bürger der Ortsteile Giesenkirchen, Schelsen, Meerkamp und den zugehörigen Hohnschaften im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, verkehrlichen, städtebaulichen und schulischen Bereich. Die Betreuung und Einbindung der Jugendlichen, der Seniorinnen und Senioren in die örtliche Gemeinschaft ist ihm ein besonderes Anliegen.
    Er pflegt und fördert den Kontakt mit nicht ortsansässigen heimatverbundenen Personen, die sich den Ortsteilen Giesenkirchen, Schelsen, Meerkamp und den zugehörigen Hohnschaften verbunden fühlen, mit den Heimat und dem Brauchtum verbundenen Vereinen des In- und Auslandes und mit multikulturellen Einrichtungen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die jährliche Seniorenfahrt, die Gedenkfeier zum Volkstrauertag, die Erhaltung der  Heimatstube im Garten des Rathauses Giesenkirchen mit  Pflege der Ausstellungsgegenstände, die Erhaltung, Gestaltung  und Organisation der Begegnungsstätte ‚Erna Borgs‘ und des Archives des Heimatvereins und die Unterstützung der örtlichen Vereine sowie der Jugend- und Seniorenarbeit.
  4. Der Verein ist in einer kooperativen Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Vereinen bemüht, die  vorgenannten Ziele zu erreichen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Ortsteilen Giesenkirchen, Schelsen, Meerkamp und den zugehörigen Hohnschaften zu verwenden hat.

Abschnitt II.: Mitgliedschaft

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische oder sonstige Personengemeinschaft werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht an den Wohnsitz oder den gewerblichen Sitz in den Ortsteilen Giesenkirchen, Schelsen, Meerkamp und den zugehörigen Hohnschaften gebunden.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitritts- erklärung. Der geschäftsführende Vorstand kann ihr unverzüglich widersprechen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende  Vorstand.
  4. Der Beitritt Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, in der auch deren Mithaft für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu erklären ist.
  5. Eine telekommunikative Übermittlung (z.B. durch Fax, E-Mail) der in Nr. 3 und 4 genannten Erklärungen ist zulässig.

§ 5 Ordentliches Rechte, Pflichten, Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeit des Vereins und seine gemeinnützigen  Zwecke zu unterstützen und hierzu sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest, der jährlich jeweils bis zum 30. Juni zu entrichten ist.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht Dritten überlassen werden.
  4. Alle durch den Heimatverein erhobenen Mitgliederdaten können elektronisch erfasst werden. Hierzu bedarf es keiner zusätzlichen Erklärung des Mitgliedes.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Verein bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres zugegangen ist. § 4 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, im Falle einer juristischen Person mit der Auflösung, durch Ausschluss oder durch Rückstand von zwei Mitgliedsbeiträgen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet  über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grunde zulässig  ist. Ausschlussgründe sind insbesondere:

    - Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

    - vereinsschädigendes Verhalten

    Voraussetzung für einen Ausschluss ist eine vorherige schriftliche Abmahnung durch den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Die Beschlussfassung über den Ausschluss und seine Gründe sind in die Niederschrift  der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam und ist einem nicht anwesenden Mitglied schriftlich unter Beifügung der Niederschrift bekannt zu geben.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein und die Belange der Ortsteile Giesenkirchen, Schelsen, Meerkamp und der zugehörigen Honschaften  besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Abschnitt III.: Vereinsorgane

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand gemäß § 622 BGB
  3. der Gesamtvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im ersten Halbjahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung beantragen.
  2. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, in Eilfällen eine Woche.
  3. In der Jahreshauptversammlung nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht über die Kassenprüfung entgegen. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

    Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand, den Gesamtvorstand und zwei ihrer Vereinsmitglieder für die Kassenprüfung, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören oder dem Gesamtvorstand angehören, jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Sie beschließt über die Verleihung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitgliedschaft. Sie ist zuständig für den Widerruf der Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes oder eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grunde. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

  4. Die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes, im Falle ihrer/ seiner Verhinderung ihre / seine  Vertretung, leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle ihrer/ seiner Verhinderung ist die oder der Ehrenvorsitzende  zuständig. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung  wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  5. Die Beschlussfassung der gem. § 9 Abs. 1 und 2 ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes mindestens 14 Jahre alte Vereinsmitglied ist stimmberechtigt. Juristische Personen und Personengemeinschaften haben jeweils eine Stimme. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist die Abstimmung geheim.
  6. Ein Vereinsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit diesem Mitglied oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand i. S. des § 622 BGB besteht aus sechs Mitgliedern: 
    • a) der oder dem Vorsitzenden
    • b) der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
    • c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
    • - je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unter vorstehenden Buchstaben a), b) und c) der Vorgenannten.
  2. Der geschäftsführende  Vorstand führt die Vereinsgeschäfte  gemeinsam. Nach außen vertreten  die/der Vorsitzende und  die/der Stellvertretende Vorsitzende oder  eine / einer von beiden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.
  3. Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung ihre/seine Vertretung, lädt zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein.
  4. Der geschäftsführende  Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle ihrer / seiner Verhinderung die ihrer/ seiner Vertretung.
  5. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die ihrer/ seiner Vertretung.
  6. Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Liquidatoren. § 10 Abs. 2 - 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 11 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 10, Nr.1) und den Beisitzerinnen oder Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt, der oder dem Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern.
  2. Die oder der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung ihre oder seine Vertretung, lädt zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes unter Beifügung der Tagesordnung ein.
  3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der oder des Ehrenvorsitzenden und der in der Sitzung anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer  (§ 10 Abs. 4 Satz 2) ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes wird über die Beschlussfassung geheim abgestimmt.
  4. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäfts- und Arbeitsordnung geben.

§ 12 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und die Beisitzerinnen oder Beisitzer für den Gesamtvorstand. Vorschlagsberechtigt sind der Gesamtvorstand und jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und wahlberechtigte Vereinsmitglied.
  2. Wählbar sind grundsätzlich nur anwesende volljährige Mitglieder des Vereins. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  3. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt und in offener  Abstimmung. Auf Antrag eines anwesenden Vereinsmitgliedes ist die Wahl geheim. Die Mitgliederversammlung kann die gemeinsame Wahl der vorgeschlagenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der vorgeschlagenen Beisitzerinnen/ Beisitzer beschließen.
  4. In den geschäftsführenden Vorstand ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben.
  5. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer des Gesamtvorstandes ist gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.
  6. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand führen bis zur Neuwahl ihre Ämter fort.
  7. Über etwaige Nachwahlen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Ausschüsse, Beiräte

  • Für besondere Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse oder Beiräte einsetzen, denen auch sachkundige Personen angehören können, die nicht Mitglied des Vereins sind.

§ 14 Niederschriften

  • Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäfts- führenden Vorstandes und des Gesamtvorstande sind Niederschriften zu fertigen.  Sie sind von der oder dem Vorsitzenden oder der sonstigen Versammlungsleitung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.  

§ 15 Vereinshaftung

  • Der Verein haftet nach §§ 31, 276 Abs. 2 BGB nur für vorsätzliches Verhalten seiner Organe, es sei denn, für den entstandenen Schaden tritt eine Haftpflichtversicherung des Vereins ein.